Änderungen beim Datenschutz ab 25.05.2018

Posted on 18 Mrz 2018

Neues Urteil: Abmahngefahr wegen Facebook Like Button

Der Like-Button, der auf Millionen von Webseiten eingebunden ist, verstößt laut einem aktuellen Urteil des LG Düsseldorf gegen deutsches Recht. Nehmen Sie sich bitte 5 Minuten Zeit, um heraus zu finden, was das Urteil für Sie konkret bedeutet.

  1. Was hat das LG Düsseldorf zum Like-Button entschieden?
    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Einbindung über die Tools von Facebook (Like Button) nicht erlaubt ist. Hintergrund war die Tatsache, dass das Facebook-Plug-In personenbezogene Daten der Webseitenbesucher ungefragt an Facebook überträgt.
  2. Gilt das Urteil auch für andere Seiten und Tools wie Twitter oder Google+?
    Das Urteil ist zwar nur zu Facebook ergangen. Es betrifft aber auch alle anderen Plug-Ins von Social- Media Seiten wie Twitter oder Google+, die personenbezogene Daten übertragen.
  3. Gilt das Urteil nur für Seiten von Unternehmern oder auch für Shops?
    Alle Seiten, die nicht ausschließlich privat sind können abgemahnt werden. Das betrifft Online- Shops, Seiten von Dienstleistern, Unternehmens-Seiten und Affiliate-Seiten oder Seiten mit Werbung. Aber auch private Seiten verstoßen gegen das Datenschutzrecht, wenn sie den Like-Button über das aktuelle Facebook-Plugin einbinden.
  4. Was müssen Seitenbetreiber jetzt tun?
    Nach Ansicht des LG Düsseldorf reicht ein Hinweis in der Datenschutzerklärung auf den Facebook- Like-Button nicht mehr aus. Als Seitenbetreiber können Sie unter Umständen abgemahnt werden, wenn Sie die Tools, die Facebook & Co. zur Verfügung stellen weiterhin nutzen. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, dann entfernen Sie die von Facebook zur Verfügung gestellten Page-Plug-Ins sowie Like- und Share-Buttons, die per Plug-In eingebunden sind, von Ihrer Seite. Gern können Sie auch uns damit beauftragen.

Nutzen Sie nur noch Tools, die ähnliche Funktionen bieten, aber
keine personenbezogenen Daten übertragen.

Was gibt es noch bei Facebook zu beachten

Datenschutz

Neben all den rechtlichen Vorgaben, die für Privatnutzer gelten, kommen für Unternehmer weitere Punkte hinzu, die beachtet werden müssen. Wettbewerbsrechtliche Vorgaben im Bereich Werbung und Marketing, Datenschutzfragen bei der Kundenkommunikation, Markenrechtsverletzungen oder die Frage der Haftung für Fanbeiträge auf der eigenen Facebook-Seite sind einige der Punkte, die beachtet werden müssen. Bei größeren Unternehmen stellt sich zudem die Frage, welche Mitarbeiter im Namen des Unternehmens über Facebook kommunizieren dürfen, welche Regeln dabei zu beachten sind und ob das Erstellen von Social Media Guidelines sinnvoll ist.

Eigene Inhalte

Wichtig ist, dass Sie auch bei Facebook – wie überall im Internet – nur die Inhalte veröffentlichen, die Sie selbst erstellt haben oder an denen Sie die Nutzungsrechte haben. Das gilt für alle Medien wie Lieder, Bilder oder Videos. Das Problem dabei ist, dass gerade Facebook davon lebt, dass hier schnell und einfach alle beliebigen Inhalte mit einem Klick geteilt werden können.

Das Recht am eigenen Bild

Beachten sollten Sie neben den Urheberrechten auch das so genannte Recht am eigenen Bild. Wenn Sie Bilder oder Videos von fremden Personen online stellen und diese Personen deutlich zu erkennen sind, müssen Sie eigentlich jedes Mal vor der Veröffentlichung eine Erlaubnis dafür einholen. Bei Fotos von Freunden und Bekannten sollte das kein Problem sein. Bei Fotos von fremden Personen oder Mitarbeitern können Sie aber nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass diese der Veröffentlichung auf Facebook zustimmen.

Haftung für fremde Posts und geteilte Inhalte

Sinn einer Plattform wie Facebook ist das schnelle Teilen von interessanten Inhalten. Für die eigenen Inhalte auf Ihrem Profil oder Ihrer Fanpage haften Sie selbst – wie sonst auch im Internet. Gerade bei Facebook stellt sich aber die Frage, ob Sie auch dann haften müssen, wenn andere (Freunde oder Fans) illegale Inhalte auf Ihrer Seite posten. Vereinfacht gesagt: auch hier haften Sie als Inhaber eines Profils oder einer Fanpage zumindest dann, wenn Sie über die illegalen Inhalte informiert wurden.

Im Ergebnis ist wichtig: Wenn Sie darüber informiert werden, dass auf Ihrer Facebook-Seite urheberrechtlich geschützte oder illegale Inhalte gepostet wurden, sollten Sie diese umgehend entfernen. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis haften Sie als Betreiber der Seite für Rechtsverstöße, wenn Sie nicht handeln.

Wenn Sie beispielsweise auf Facebook einen Link als Status-Meldung posten, wird als „Vorschau“ des Links
– neben einem Auszug des dortigen Textes – auch ein Bild der dortigen Webseite angezeigt. Problem an dieser Bildveröffentlichung ist, dass der Facebook-Nutzer in der Regel keine Rechte an dem Bild haben wird oder ihm hierfür eine Einwilligung vom Rechteinhaber fehlt. Neben der Verletzung der Verwertungsrechte des

Rechteinhabers liegt das Problem darin, dass der Facebook-Nutzer auch nicht den Urheber des Bildes mit seinem Namen nennt, wenn das Bild im „Vorschau“-Fenster angezeigt wird. Damit liegen mit dem Posten nur eines Links in der Regel gleich zwei Verstöße gegen das Urheberrecht vor.

Dasselbe gilt auch für andere Medien, etwa Videos (z.B. von YouTube), an denen der Facebook-Nutzer keine Rechte besitzt.

gekürzter Auszug von eRecht24

Weitere Änderungen

Bis zum 25.05.2018 müssen noch weitere Punkte umgesetzt werden wie z.B. das Double-Opt-in Verfahren, indem der Newsletterabonnent in einem 2. Schritt die Newsletteranmeldung bestätigt. Infos, Tools, Mustertexte und Webinare stehen Ihnen nach Bestelleingang die Inhalte von eRecht24 mit dem WpR Design Agentur-Zugang für 12 Monate zur Verfügung.

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